Der FiS

Der FiS - Die Geschäftsordnung

(nachfolgend FiS genannt)

Wichtig: Alle §§ müssen als Ergänzung zur Satzung des Vereins betrachtet werden und es darf keinen Widerspruch zu Satzungsbestimmungen geben.

§1 Geltungsbereich

  1. Der FiS gibt sich zur besseren Zusammenarbeit zwischen dem Vorstand (Vorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer) und den Gruppenleitern sowie Einzelbevollmächtigten Mitgliedern diese Geschäftsordnung.

§2 Inhaltliche Punkte

  1. Bei Ausgaben die einen Gesamtwert von 100 Euro übersteigen, bedarf es die Genehmigung des Schatzmeisters, sowie eines weiteren Mitgliedes des Vorstandes.
  2. Der Vorstand hält mindestens einmal monatlich eine Vorstandssitzung ab, zu dieser werden, bei Bedarf oder auf Antrag, auch Gruppenleiter und einzelbevollmächtigte Mitglieder geladen. Der Vorstand legt in jeder Sitzung den nächsten Sitzungstermin fest. Diese Sitzungen sind, außer auf Antrag, nicht öffentlich.
  3. Gruppenleiter sowie einzellbevollmächtigte Mitglieder, sind nur im Rahmen ihres zugewiesenen Aufgabenbereichs und nach Absprache mit mindestens einem Mitglied des Vorstandes, nach Außen hin für den FiS vertretungsberechtigt.
  4. Veranstaltungen jeder Art, die im Namen des FiS stattfinden, sind kostendeckend zu planen und durchzuführen. Die einzigen Ausnahmen hiervon sind Hauptversammlungen, die FiS-Sommerfeier und der Spielertreff.
  5. Der Vorstand ist über alle Veranstaltungen, die im Namen des FiS durchgeführt werden sollen, vor deren Veröffentlichung in Kenntnis zu setzen. Bevor, im Namen des FiS Veranstaltungen jeglicher Art durchgeführt werden dürfen, benötigen die Veranstalter oder Ausrichter die Zustimmung des Vorstandes.
  6. Sämtliche Verträge, die von Gruppenleitern oder einzelbevollmächtigten Mitgliedern im Namen des FiS geschlossen werden möchten, sind nur nach Zustimmung des Vorstandes gültig und rechtswirksam.

§3 Inkrafttreten und Widerruf

  1. Die Geschäftsordnung des FiS tritt mit der Zustimmung des Vorstandes am 24.01.2008 in Kraft und gilt unbefristet bis Widerruf. Sie kann jederzeit durch eine einfache Vorstandsmehrheit widerrufen werden.
Coburg, 24. Januar 2008

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